A) Die Miete beginnt und endet im Büro des Vermieters
B) Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Geschäftszeiten. Werden Fahrzeuge außerhalb der Geschäftszeiten an einer Filiale des Vermieters abgestellt, haftet der Mieter bis zur Rücknahme durch einen Mitarbeiter der Vermieter für jede zufällige Verschlechterung und jeden zufälligen Untergang des Fahrzeuges.
C) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
D) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache, berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach dem zur Zeit der Anmietung gültigen Normalpreis des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus.
E) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 3 Tagen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
F) Bei Nichtinanspruchnahme oder bei Teilinanspruchnahme des verbindlich bestellten Mietfahrzeuges hat der Mieter einen Betrag von 40% des bei Durchführung des Mietvertrages fälligen Mietzinses unter Zugrundelegung des Normaltarifs, mindestens aber 25,00 Euro als Aufwandsentschädigung und als Ersatz von entgangenem Gewinn zu zahlen. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
A) Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die als Mieter in den Mietvertrag eingetragen sind oder vom Mieter vorher schriftlich namhaft gemacht und vom Vermieter anerkannt worden sind. Wird das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt, wird für den oder die Zusatzfahrer eine zusätzliche Gebühr erhoben. Bei Firmenanmietungen darf das Fahrzeug nur von den bei dem Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, die dem Vermieter bekannt zu geben und die mindestens 3 Jahre im Besitz des gültigen Führerscheins sind. Zusätzlich gilt, dass LKW ab 7,49 t nur von Fahrern gelenkt werden dürfen, die 25 Jahre oder älter sind.
B) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Lkw-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
C) Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Motorsport, zu Fahrschulungen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert werden.
D) Das Mietfahrzeug darf nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt werden.
E) Das Mietfahrzeug darf nicht weitervermietet oder verliehen werden.
F) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter und dessen Erfüllungsgehilfen bei jedem Tanken zu kontrollieren. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Tankgebühr i Höhe 90€ zuzüglich der gesetzl. MwSt. erhoben. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
G) Bei eventuellen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturaufträge dürfen nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erteilt werden. Vor Reparaturaufträgen über 100,00 Euro muss die Einwilligung des Vermieters vorliegen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mieter über alle Notwendigen Reparaturen im Voraus zu Informieren. Alle Kosten für Unfall- und sonstige Schäden, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen, werden von Mieter getragen.
Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote. 2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
- der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
- der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt. 3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
A) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand mit einem Übergabe Tag festgelegten Tankinhalt (Treibstoff + Zusatzstoff ((Adblue)) zurückgegeben. Mindermengen werden den Mieter mit jeweils gültigen Kraftstoffpreis des Vermieters in Rechnung gestellt.
B) Der Fahrer des Mietfahrzeuges muss im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein, die von jedem Fahrer auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen ist. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss der Mietverträge im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Er verpflichtet sich, die Vermieterin über alle Änderungen, hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis, seiner Anschrift, in seiner im Master Agreement benannten Kreditkarte bis zum Abschluss des jeweiligen Folge Mietvertrages in Kenntnis zu setzen.
C) Dem Mieter wird für den Mietzeitraum die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original überlassen. Ist die Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Mietwagenrückgabe verlustig, trägt der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung. Für die Wiederbeschaffung werden 150,00 Euro zzgl. der gesetzl. MwSt. berechnet. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
D) Der Vermieter trägt die Kosten für die Haftpflichtversicherung und die gesetzlichen Steuern. Das Fahrzeug ist Vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von i.H.v. 500 €. Bei Diebstahl oder Totalschaden gilt eine Selbstbeteiligung i.H.v. 500 €. Die Selbstbeteiligung versteht sich je Schadensfall und ist vom Mieter zu tragen.
E) Ist das Mietverhältnis zeitlich befristet, ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht an den Vermieter nach Ablauf der Mietzeit zurück, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. In diesen Fall kann das Mietverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt auch für unbefristete Mietverhältnisse. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
F) Sollte der Mietgegenstand durch den Mieter vor Ablauf der Vertragslaufzeit an den Mieter zurückgegeben werden behält sich der Vermieter eine Schadensersatzberechnung i.H.v. 20% der Mietkosten der Restlaufzeit vor.
G) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietdauer unverändert und komplett wie bei der Übernahme, wie mit Werkzeug, Ersatzreifen etc. an den Vermieter zurückzugeben. Dabei muss das Fahrzeug in seinem Bestzustand befinden.
H) Werden bei der Rückgabe Mängel oder sonstige Schäden an dem Fahrzeug festgestellt oder eine unsachgemäße Reparatur nachgewiesen muss der Mieter die Kosten für die Beseitigung der Schäden übernehmen.
I) Zum Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages ist der Mietgegenstand unmittelbar an den Vermieter zurückzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, seinen Preis für Kurzzeitvermietungen anzusetzen.
Die Kosten für Motoröle, Schmiermittel, Frostschutzmittel, Leuchtmittel, Wischblätter usw. gehen zu Lasten des Mieters. Als Nachfüllöl muss je nach Fahrzeug ein herstellerfreigegebenes Motorenöl verwendet werden.
A) a) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
B) Der Mieter hat nach einem Unfall unmittelbar und unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Eine detaillierte schriftliche Schadensanzeige muss innerhalb eines Werktages vorliegen. Die Unfallmeldung ist unverzüglich telefonisch zu erstatten. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei oder verlässt der Mieter ohne Unfallmeldung den Unfallort, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 3500,00 Euro zu entrichten.
C) Versicherungsleistungen aufgrund eines Anerkenntnisses nicht ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen sind.
D) Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind nach allgemeiner Verkehrssitte zu sichern. Die Namen und Adressen der Beteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sind zu notieren. Soweit der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonst Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für die entstandenen Schäden insoweit, als die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt. Die erstreckt sich auch auf die erforderlichen Verfahrenskosten, die dadurch entstehen, dass Schadensersatzansprüche bzw.
E) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich detaillierten Bericht über den Schadenshergang zu geben.
F) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sofort Fahrzeugpapiere und sämtliche Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
A) Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
B) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
A) Der Mieter, Fahrer und Nutzer haftet bei Schäden am gemieteten Fahrzeug unbeschränkt. Für die Bearbeitung von Schäden am gemieteten Fahrzeugen/ Gegenständen, die vom Mieter, Fahrer oder Nutzer verursacht wurden, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 35,00 Euro zzgl. gesetzl. MwSt. erhoben.
B) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Die R GmbH ist verpflichtet den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Für die Bearbeitung von Verkehrsvergehen/Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wird eine Gebühr von 19,50 Euro zzgl. der gesetzl. MwSt. erhoben.
C) Der Mieter und seiner Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Auf pauschale 50€ , inkl. MwSt. so trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 19,50 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
Der Mieter kann seine Haftung für Unfall-, Reifen- und Glasbruchschäden begrenzen, soweit nach den gültigen Tarifen des Vermieters hierüber im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die Begrenzung der Selbstbeteiligung betrifft den reinen Unfallschaden am Fahrzeug nicht aber unfallbedingte Folgekosten, die auch von einem Kaskoversicherer nicht übernommen werden, wie z.B. Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschlepp- und Mietwagenkosten, usw. während der Reparatur ist der vereinbarte Mietpreis weiter zu entrichten. Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrag der Selbstbeteiligung entfällt, sofern der Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder Unfallflucht entstanden ist. Ungeachtet der vereinbarten Haftungsbeschränkung nimmt die Vermieterin den Mieter im Falle der grob fahrlässigen Schadensherbeiführung durch den Mieter entsprechend einem in der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Der Mieter haftet auch entsprechend § 6 dieser AGBs:
A) Wenn er vorsätzlich gegen die Bestimmungen der Mietbedingungen verstößt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nimmt die Vermieterin den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfangs bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt.
B) Für Reifenschäden (wenn keine separate Haftungsbegrenzung abgeschlossen wurde), für Schäden an Lkw-Planen und -Aufbauten, die aufgrund der Missachtung der Ausmaße des Fahrzeuges entstehen oder infolge Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Be- und Entladen sowie durch unsachgemäße Befestigung des Ladegutes entstehen. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
C) Für Miet-LKW’s und Mietfahrzeuge, deren Sicht nach hinten eingeschränkt ist:
I. Das Rücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine seitlich hinter dem Fahrzeug befindliche Person (notfalls durch einen Passanten) erfolgen.
II. Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück oder lässt er zu, dass ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt und wird hierdurch ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Obliegenheiten aus §6c Abs. I. an den Vermieter eine Vertragsstrafe in der Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 900,00 Euro zzgl. der gesetzl. MwSt. zu entrichten. Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt infolge des vertragswidrigen Verhaltens. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört, dass sofort die Polizei hinzugezogen wird (auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter) .Zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden. Von dem Mieter/Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder – Zubehör hat der Mieter/ Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und Wahrheitsgemäß zu melden. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter/ Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.
A) Der Vermieter haftet für Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der Benutzung oder dem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder infolge Unfalles, verspäteter Übergabe oder Möglichkeit der Übergabe des Mietwagens eintreten, nur in den Fällen des Vorsatzes und bei grober Fahrlässigkeit. Auch für Sach- und Vermögensschäden, die anderweitig entstehen, haftet er lediglich im Falle des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Mieter hat vorrangig die für das Fahrzeug abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
B) Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden höchstens bis zum Zweifachen des zu erwartenden ursprünglichen Mietpreises.
C) Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, gleichgültig, ob sie auf dem Vertrag oder unerlaubter Handlung gestützt werden, sind nach gesetzlich zulässiger Haftungsbegrenzung ausgeschlossen.
D) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die Haftung des Vermieters für eingebrachte oder zurückgelassene Gegenstände im Fahrzeug ist ausgeschlossen.
A)Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Schmierstoffe für die Antriebsaggregate ein (ohne Kraftstoff!).
B) Bei Abschluss des Mietvertrages kann eine Kautionszahlung zur Sicherung aller aus dem Mietverhältnis entstehenden Ansprüche vereinbart werden.
C) Alle im Vertrag angegebenen Mieter und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Mietvertrag. Im Falle einer Abtretung der Ansprüche an eine Versicherung wird darauf hingewiesen, dass der Mieter für diejenigen Ansprüche des Vermieters haftet, die die Versicherung – ob begründet oder unbegründet – nicht übernimmt.
D) Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden alleine die Kilometerzahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Bei Ausfall des Tachometers ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls steht es dem Vermieter zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angabe die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 200 Kilometer pro Tag pauschal berechnet.
E) Im Falle der Nichtrückgabe des gemieteten Fahrzeuges berechnet sich die Nutzungsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bis zur Feststellung des Unvermögens der Rückgabe anhand des zur Zeit der Anmietung gültigen Normalpreises des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angaben die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 200 Kilometer pro Tag pauschal berechnet.
F) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er spätestens 7 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig.
G) Der Rechnungsversand erfolgt generell per E-Mail. Für den Postversand wird je Rechnung eine Portogebühr von 1,90 Euro zzgl. der gesetzl. MwSt. erhoben.
H) Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr fällig: Für die erste Mahnung 5,- Euro, für die zweite Mahnung 10,- Euro, für die dritte Mahnung 15,- Euro. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die angegebenen persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn:
A) die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind.
B) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
C) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks oder Wechsel protestiert werden.
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Bremen als Gerichtsstand vereinbart, soweit:
A) Der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
B) Der Mieter Vollkaufmann im Sinne §§ 1, 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
Der Vermieter nimmt entsprechend § 36 VSBG nicht an Streitschlichtungen teil.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche vom Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. Eine gemäß 8 c) der AGB vertraglich vereinbarte Kautionszahlung verbleibt solang im Besitz des Vermieters, bis die Schuldfrage endgültig geklärt ist.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Wegen des Vorranges der Individualabrede sind die alten Schriftformklauseln, wie vorher verwendet, nicht mehr wirksam. Wirksam sind nur so genannte Vollständigkeitsklauseln.